Schonzeit · CH-ZH
Schalenwild Zürich
Schonzeit Gamswild
In Zürich — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.01 bis 01.08
In dieser Zeit darf Gamswild in Zürich nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle (nur mit revierweiser Bewilligung der Fischerei- und Ja | 02.08 – 31.12 |
Die Zeitspanne ist nur der äussere Rahmen. Nach den Jagdbetriebsvorschriften 2025–2033 Ziff. IV.1 ist «die Bejagung von Gamswild nur mit Bewilligung der FJV gestattet und muss revierweise beantragt werden»; der Antrag ist bis Ende Juni des betreffenden Jagdjahres einzureichen. Ziff. IV.2: «Führende Gamsgeissen und ihre Kitze sind geschützt.» Ohne FJV-Bewilligung besteht faktisch keine Gamsjagd im
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Gamswild
Charakteristisches Hochgebirgswild mit Hakengehörn, lebt in Rudeln im alpinen Fels- und Latschenbereich.