Das Bundesrecht erklärt ausdrücklich nur den Birkhahn (männlicher Vogel) für jagdbar; die Birkhenne ist bereits bundesrechtlich geschützt. Im Kanton Zürich fehlen alpine Lebensräume, die Art kommt hier nicht vor. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.