Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinwild zählt in Wallis nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

«Steinwild» ist im Walliser Recht die Sammelbezeichnung für Capra ibex; der Eintrag ist mit «Steinbock» deckungsgleich und nur wegen der abweichenden Bezeichnung separat geführt. Kein Patentwild, keine Jagdzeit in Anhang 1 Art. A1-1. Mit Ohrmarken markiertes Steinwild ist ausdrücklich geschützt (ReKJSG Art. 43).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.