Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Höckerschwan zählt in Waadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Eingriffe waeren allenfalls ueber Schadensabwehr-/Regulierungsbewilligungen der kantonalen Behoerde moeglich, nicht ueber die Jagd. Nicht jagdbar: JSG Art. 5 Abs. 2 (Schwäne sind geschützt).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Höckerschwan

Schwerster heimischer Wasservogel, in einigen BL bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.