Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Waadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Graugans ist eine einheimische Art; die Ausnahme fuer nicht einheimische Arten (RLFaune Art. 14 Abs. 1 Ziff. 9) greift hier nicht. Nicht jagdbar: JSG Art. 5 Abs. 2 nimmt die Wildgänse ausdruecklich als geschuetzte Arten von der Entenjagd aus.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.