Wichtiger Sonderfall: die Art bleibt in RLFaune Art. 14 Abs. 1 Ziff. 5 als jagdbare Art gelistet, ist aber seit 2023 durch die jaehrliche Direktive nicht mehr freigegeben. Der Status kann sich mit einer neuen Jahresdirektive wieder aendern — vor jeder Saison pruefen. Bundesrechtlich war ohnehin nur der Hahn jagdbar. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Schonzeit für Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. De

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.