Abgeleiteter Status aus der als abschliessend gelesenen Patentliste in KJSV Art. 7 Abs. 2; eine ausdrückliche Schonungsnorm für die Waldschnepfe existiert im Urner Recht nicht. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. p: Schonzeit 'vom 15. Dezember bis 15. September', eidgenössischer Jagdzeit-Rahmen somit 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.