Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Der Klammerzusatz in JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den Halbgänsearten nur Brandgans und Rostgans, nicht die Nilgans; die Einordnung stützt sich deshalb primär darauf, dass die Nilgans in Art. 5 Abs. 1 überhaupt nicht als jagdbare Art erscheint. Regulierung ist über die Neozoen-Schiene möglich: JSV Art. 8a Abs. 5 (Kantone regulieren und entfernen Bestände nicht einheimischer Arten nach Anhang 1), umg

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.