Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine Jagd, aber eine getrennte Regulierungsschiene: JSV Art. 8a Abs. 5 verpflichtet die Kantone, Bestände nicht einheimischer Arten nach Anhang 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, zu regulieren und soweit möglich zu entfernen; in Uri umgesetzt über KJSV Art. 38 Bst. h. Das ist eine behördliche Massnahme und keine Jagdzeit für Patentjäger. Nicht in JSG Art. 5 enthalten — keine jagdbare Art.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.