Schonzeit · CH-UR
Federwild Uri
Schonzeit Kanadagans
In Uri — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Keine Jagd, aber eine davon getrennte Regulierungsschiene: JSV Art. 8a Abs. 5 (ursprünglich Art. 8bis Abs. 5) verpflichtet die Kantone, Bestände nicht einheimischer Arten nach Anhang 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, zu regulieren und sie soweit möglich zu entfernen. KJSV Art. 38 Bst. h weist diese Aufgabe der zuständigen Direktion zu. Das ist eine behördliche Massnahme, keine Jagdzeit fü
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Kanadagans
Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.