Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine Jagd, aber eine davon getrennte Regulierungsschiene: JSV Art. 8a Abs. 5 (ursprünglich Art. 8bis Abs. 5) verpflichtet die Kantone, Bestände nicht einheimischer Arten nach Anhang 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, zu regulieren und sie soweit möglich zu entfernen. KJSV Art. 38 Bst. h weist diese Aufgabe der zuständigen Direktion zu. Das ist eine behördliche Massnahme, keine Jagdzeit fü

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.