Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Geschützte Art auf Bundesebene; kein kantonaler Spielraum zur Öffnung (JSG Art. 5 Abs. 4 erlaubt den Kantonen nur Einschränkungen, keine Erweiterungen). Nicht jagdbar: JSG Art. 5 Abs. 2 nimmt Wildgänse ausdrücklich vom jagdbaren Wildentenbegriff aus.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.