Im Thurgau gilt KEINE Jagdzeit – die Art ist kantonal ganzjährig geschützt, obwohl das Bundesrecht eine Jagdzeit vom 16.09. bis 14.12. zuliesse. Das Departement kann nach JGRV § 14 Abs. 2 im Einzelfall (insb. zur Wildschadenverhütung) eine Abschussbewilligung erteilen. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. p: Schonzeit 15. Dezember bis 15. September, eidg. Jagdzeit somit 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.