Schonzeit · CH-TG
Schalenwild Thurgau
Schonzeit Steinwild
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Doppeleintrag zur Art 'Steinbock' – gleiche Rechtslage. Keine Jagdzeit im Kanton Thurgau; Regulierung nur als behördliche Verfügung mit BAFU-Zustimmung, und mangels Kolonien im Thurgau ohne praktische Relevanz.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinwild
Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.