Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Thurgau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Achtung, Auslegungsfrage: JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den Halbgänsen ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans. Da die Nilgans aber in keiner Variante auf der abschliessenden Liste der jagdbaren Arten steht, ist sie nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Regulierung nicht über eine Jagdzeit, sondern über JSV Art. 8a Abs. 5. Vor einer Bejagung ist eine kantonale Verfügung/Bewilligung einzuholen.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.