Schonzeit · CH-TG
Federwild Thurgau
Schonzeit Nilgans
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Achtung, Auslegungsfrage: JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den Halbgänsen ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans. Da die Nilgans aber in keiner Variante auf der abschliessenden Liste der jagdbaren Arten steht, ist sie nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Regulierung nicht über eine Jagdzeit, sondern über JSV Art. 8a Abs. 5. Vor einer Bejagung ist eine kantonale Verfügung/Bewilligung einzuholen.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.