Schonzeit · CH-TG
Federwild Thurgau
Schonzeit Birkhuhn
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.12 bis 15.10
In dieser Zeit darf Birkhuhn in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| Birkhahn (nur männliche Tiere) | 16.10 – 30.11 |
Das Bundesrecht stellt nur den Hahn frei, nicht die Henne. Rein rechtliche Transkription: Das Birkhuhn kommt im Thurgau nicht vor; der Kanton hat die Art aber nicht zusätzlich geschont. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November (nur Birkhahn).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Birkhuhn
Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.