Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Tessin nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) ist ein Neozoon und weder bundes- noch tessinerrechtlich als jagdbare Art vorgesehen. Ein Abschuss kaeme allenfalls ueber Einzelbewilligungen bei erheblichen Schaeden in Betracht (LCC Art. 34 cpv. 4 bzw. JSG Art. 12), nicht als regulaere Jagd.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tessin durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.