Schonzeit · AT-6
Federwild Steiermark
Schonzeit Nilgans
In Steiermark — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in, nach Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Schonzeit
Ganzjährig
Nilgans ist in Steiermark ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Restunschärfe nur bei der Einordnung: Alopochen aegyptiaca ist eine Halbgans; ob sie vom Sammelbegriff „Wildgänse“ erfasst ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Beide möglichen Einordnungen (Wild ohne Jagdzeit bzw. gar kein Wild) führen zum selben Ergebnis: kein Abschuss ohne Ausnahmegenehmigung.
Quelle: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.