Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Höckerschwan zählt in Steiermark nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Praktische Folge in jedem Fall: keine Bejagung. Sollte man den Höckerschwan hilfsweise unter „Wildgänse“ subsumieren, wäre er mangels Jagdzeit nach § 49 Abs. 1 letzter Satz ganzjährig geschont. Schutz ergibt sich im Übrigen aus dem Stmk. Naturschutzrecht/der Artenschutzverordnung.

Quelle: , LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Höckerschwan

Schwerster heimischer Wasservogel, in einigen BL bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Steiermark durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.