St. Gallen schont die Waldschnepfe gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 4 kantonal ganzjährig; die eidgenössische Jagdzeit entfällt damit vollständig. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. p: Schonzeit vom 15. Dezember bis 15. September, eidg. Jagdzeit somit 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.