Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinwild zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

«Steinwild» ist lediglich die jägersprachliche Bezeichnung derselben Art wie «Steinbock»; der Eintrag ist inhaltlich deckungsgleich. Keine Jagd, nur behördlich verfügte Bestandsregulierung je Kolonie. Keine Jagdzeit im Sinn von JSG Art. 5. Regulierungsfenster nach JSG Art. 7a Abs. 1 Bst. a: 1. August bis 30. November, nur mit vorgängiger Zustimmung des BAFU.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.