Keine Schonzeit

Nilgans hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Die ganzjährige Bejagbarkeit setzt nach dem Wortlaut voraus, dass die Tiere «in die freie Wildbahn gelangt sind» — bei der Nilgans in der Schweiz durchwegs der Fall. Der zitierte «Art. 8bis JSV» heisst seit dem 1. Februar 2025 Art. 8a JSV; Anhang 1 ist inhaltlich unverändert. Die Nilgans ist in JSG Art. 5 nicht als jagdbare Art genannt; JSG Art. 5 Abs. 2 schützt bei den Halbgänsearten ausdrücklich

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.