Keine Schonzeit

Mink hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

«Mink» = Amerikanischer Nerz (Neovison vison). Die ganzjährige Bejagbarkeit setzt voraus, dass die Tiere «in die freie Wildbahn gelangt sind» — bei allen freilebenden Exemplaren in der Schweiz der Fall. Nicht zu verwechseln mit dem einheimischen Europäischen Nerz, der in der Schweiz ausgestorben und geschützt ist. Der zitierte «Art. 8bis JSV» heisst seit 1. Februar 2025 Art. 8a JSV. Der Amerikanis

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.