Keine Schonzeit

Kanadagans hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

ACHTUNG, Normkonflikt: Die kantonale Regel (sGS 853.111 Art. 2 Abs. 2) erlaubt die ganzjährige Bejagung als nicht einheimische Art, während JSG Art. 5 Abs. 2 «Wildgänse» pauschal schützt. Die kantonale Norm stützt sich auf die bundesrechtliche Regulierungspflicht für nicht einheimische Arten (JSV Art. 8a Abs. 5), nicht auf JSG Art. 5. Verwechslungsgefahr mit der geschützten Graugans. Vor der Ausüb

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.