Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinwild zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

«Steinwild» ist das jagdliche Synonym für den Steinbock (Capra ibex); der Eintrag ist mit «Steinbock» identisch und beschreibt dieselbe Art. Bestandsregulierung nur nach JSG Art. 7a (1. August bis 30. November, mit Zustimmung des BAFU), keine Jagdzeit im Kanton Solothurn.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.