Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich unscharf: JSG Art. 5 Abs. 2 schützt «Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans)» - die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) gehört zu den Halbgänsen, wird dort aber nicht namentlich genannt und ist auch nicht als jagdbare Art aufgeführt. JSV Anhang 1 listet sie nur als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung (Art. 8bis Abs. 2), was keine Jagdbarkeit begründet. Für

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.