Schonzeit · CH-SO
Federwild Solothurn
Schonzeit Nilgans
In Solothurn — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Bundesrechtlich unscharf: JSG Art. 5 Abs. 2 schützt «Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans)» - die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) gehört zu den Halbgänsen, wird dort aber nicht namentlich genannt und ist auch nicht als jagdbare Art aufgeführt. JSV Anhang 1 listet sie nur als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung (Art. 8bis Abs. 2), was keine Jagdbarkeit begründet. Für
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.