Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Neovison vison ist in JSV Anhang 1 (zu Art. 8bis Abs. 2) als nicht einheimische Tierart mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung gelistet; diese Liste betrifft ausschliesslich Einfuhr/Haltung und begründet keine Jagdbarkeit. Anders als Marderhund und Waschbär ist der Mink auch bundesrechtlich nicht als ganzjährig jagdbar aufgeführt.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.