Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Höckerschwan zählt in Solothurn nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Schwäne sind nach JSG Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich geschützt. In Anhang 1 JaV sind an Wasservögeln nur Stockente, Tafelente, Reiherente, Blässhuhn und Kormoran jagdbar.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Höckerschwan

Schwerster heimischer Wasservogel, in einigen BL bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Solothurn durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (Art. 5 gegenüber Stand 1.1.2022 unverändert) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.