Schonzeit · CH-SZ
Schalenwild Schwyz
Schonzeit Steinwild
In Schwyz — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Jährlich neu festgelegt
Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Regulation Steinwild (Au 2026-09-01–2026-10-31. Identisch mit dem Eintrag 'Steinbock' – der Kanton Schwyz verwendet die Sammelbezeichnung 'Steinwild' (Steinböcke und Steingeissen). Keine reguläre Patentjagd, sondern ausgeloste Bestandsregulierung mit BAFU-Zustimmung. Steinwild (Capra ibex) ist KEINE jagdbare Art nach JSG Art. 5 und damit nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Rechtsgrundlage ist JSG Art. 7a Abs. 1 lit. a: Bestandsregulierung mit vor
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinwild
Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.