Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Steinwild werden in Schwyz jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Regulation Steinwild (Au 2026-09-01–2026-10-31. Identisch mit dem Eintrag 'Steinbock' – der Kanton Schwyz verwendet die Sammelbezeichnung 'Steinwild' (Steinböcke und Steingeissen). Keine reguläre Patentjagd, sondern ausgeloste Bestandsregulierung mit BAFU-Zustimmung. Steinwild (Capra ibex) ist KEINE jagdbare Art nach JSG Art. 5 und damit nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Rechtsgrundlage ist JSG Art. 7a Abs. 1 lit. a: Bestandsregulierung mit vor

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.