Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Nilgans werden in Schwyz jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Wasserwildjagd (Patent I 2026-11-16–2026-12-12; Wasserwildjagd (Patent I 2027-01-11–2027-01-16. Die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) ist KEINE jagdbare Art nach JSG Art. 5, sondern eine nicht einheimische Art nach JSV Anhang 1 (Art. 8a Abs. 2). Rechtsgrundlage der Bejagung ist JSV Art. 8a Abs. 5: 'Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten …'. Es gilt kein 'bundesrahmen' nach Art. 5 JSG. N

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.