Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Höckerschwan zählt in Schwyz nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Wie die Graugans nur als Schadensverursacher im kantonalen Recht erwähnt (Wildschadenregelung JWV; Anpassung der Jagdverordnung per 1. Juli 2026 laut 'Neuerungen und Hinweise zum Jagdbetrieb 2026/2027'). Kein Jagdrecht, allenfalls Einzelabschuss geschützter Schaden stiftender Tiere durch den Regierungsrat nach JWG § 3 Abs. 2 lit. c.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Höckerschwan

Schwerster heimischer Wasservogel, in einigen BL bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.