Schonzeit · CH-SZ
Federwild Schwyz
Schonzeit Graugans
In Schwyz — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Die Graugans erscheint im Schwyzer Recht nur als Schadensverursacherin: JWV § (Wildschaden) nennt den 'durch jagdbare Wildtiere sowie durch Graugänse oder Höckerschwäne' verursachten Schaden; laut 'Neuerungen und Hinweise zum Jagdbetrieb 2026/2027' wird die Jagdverordnung per 1. Juli 2026 zur Entschädigung von Graugans- und Höckerschwanschäden angepasst. Das begründet keine Jagdzeit, sondern eine
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Graugans
Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.