Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Schwyz nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Graugans erscheint im Schwyzer Recht nur als Schadensverursacherin: JWV § (Wildschaden) nennt den 'durch jagdbare Wildtiere sowie durch Graugänse oder Höckerschwäne' verursachten Schaden; laut 'Neuerungen und Hinweise zum Jagdbetrieb 2026/2027' wird die Jagdverordnung per 1. Juli 2026 zur Entschädigung von Graugans- und Höckerschwanschäden angepasst. Das begründet keine Jagdzeit, sondern eine

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.