Achtung, Beleg beruht auf dem Fehlen in den kantonalen Listen, nicht auf einer ausdrücklichen Schonungserklärung (anders als bei Feldhase, Birkwild, Schneehuhn, Schnepfen in AJBV Ziff. 8.4). Praktische Folge ist dieselbe: für 2026/2027 besteht keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. n: Fasan – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August (eidgenössische Jagdzeit somit 1. September bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 5 Abs. 2 (geschützte Enten-/Gans-/Schwanenarten), Art. 5 Abs. 3 (ganzjährig jagdbar), Art. 5 Abs. 4 (Kantone können Schonzeiten verlängern / Liste einschr · Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schwyz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (aktuell konsolidierte Fassung, Stand 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.