Die bundesrechtliche Einordnung ist nicht eindeutig: Liest man die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) als Halbgans bzw. Wildgans, ist sie bereits nach JSG Art. 5 Abs. 2 geschuetzt; liest man sie als 'Wildente', greift die kantonale Ganzjahresschonung nach § 13 Abs. 2 lit. b SHR 922.101. In beiden Lesarten ist sie im Kanton Schaffhausen nicht bejagbar — das Ergebnis ist eindeutig, nur die Herleitung ni

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.