Die Graugans (Anser anser) ist eine Wildgans und damit bundesrechtlich geschuetzt; eine kantonale Jagdzeit existiert nicht. Eingriffe nur ueber JSG Art. 12 / JSV Art. 4 (Regulierung von Bestaenden geschuetzter Arten) mit Zustimmung des BAFU. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o erfasst die 'Wildenten'; JSG Art. 5 Abs. 2 nimmt die Wildgaense davon aus: 'Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschuetzt: Wi

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinboecken) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Schaffhausen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 ueber den Fedlex-Filestore (fedlex-data-adm wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.