Ganze Art ganzjährig geschont. Nur Einzelfall-Ausnahmen nach der Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027 (LGBl Nr 11/2025): ausschließlich männliche Exemplare (§ 2 Abs 1), landesweit höchstens 435 Stück/Jahr (§ 2 Abs 2), Rahmenzeitraum 'vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres' (§ 3 Abs 1 Z 2), darin höchstens drei Wochen. Keine allgemeine Jagdz

Quelle: , LGBl Nr 53/1996 idF LGBl Nr 126/2025, § 1 (Tabelle der Schonzeiten), § 2 (abweichende Schonzeiten in Grenzgebieten) · Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Salzburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.