Schonzeit · AT-5
Federwild Salzburg
Schonzeit Birkhuhn
In Salzburg — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg), nach Schonzeiten-Verordnung (Salzburg) — Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1996, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden.
Schonzeit
Ganzjährig
Birkhuhn ist in Salzburg ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Ganze Art ganzjährig geschont. Nur Einzelfall-Ausnahmen nach der Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027 (LGBl Nr 11/2025): ausschließlich männliche Exemplare (§ 2 Abs 1), landesweit höchstens 435 Stück/Jahr (§ 2 Abs 2), Rahmenzeitraum 'vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres' (§ 3 Abs 1 Z 2), darin höchstens drei Wochen. Keine allgemeine Jagdz
Quelle: Schonzeiten-Verordnung (Salzburg) — Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1996, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden, LGBl Nr 53/1996 idF LGBl Nr 126/2025, § 1 (Tabelle der Schonzeiten), § 2 (abweichende Schonzeiten in Grenzgebieten) · Stand Konsolidierte Fassung vom 24.08.2026, letzte Änderung LGBl Nr 126/2025 (RIS, Landesrecht konsolidiert Salzburg). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Birkhuhn
Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.