Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Obwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Für Obwalden ist die Rechtslage eindeutig (kein Zeitfenster in Art. 8-11). Auf Bundesebene ist die Einordnung der Nilgans (Alopochen aegyptiaca) dagegen NICHT eindeutig aus dem Gesetzestext ableitbar: JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o erfasst «Wildenten», während Abs. 2 «Halbgänsearten» schützt und dabei ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans nennt. Diese Unsicherheit ist hier ohne praktische Folge, da de

Quelle: , Art. 8 (Hochjagd), Art. 9 (Niederjagd), Art. 10 (Wasserwildjagd), Art. 11 (Winterjagd), Art. 12 (Schonzeiten), Art. 13 (Schusszeiten), Art. 14-16 (Regulationsjagd), Art. 21 (Geschützte Tiere), Art. 37 · Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Obwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.