Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Obwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Kanadagans (Branta canadensis) ist eine Wildgans im Sinn von JSG Art. 5 Abs. 2 und damit bundesrechtlich geschützt, obwohl sie als Neozoon gilt. In Obwalden besteht für sie in keiner der vier Jagdarten ein Zeitfenster.

Quelle: , Art. 8 (Hochjagd), Art. 9 (Niederjagd), Art. 10 (Wasserwildjagd), Art. 11 (Winterjagd), Art. 12 (Schonzeiten), Art. 13 (Schusszeiten), Art. 14-16 (Regulationsjagd), Art. 21 (Geschützte Tiere), Art. 37 · Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Obwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand beschlossen 26.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026; gilt für die Jagdperiode 2026/27 (Fenster reichen bis 27.02.2027). Jäh wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.