Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Oberösterreich nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Kein jagdbares Wild. ABER: Die Nilgans steht auf der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten; nach § 59 Abs. 1 Oö. JagdG 2024 sind solche Voegel von der/dem Jagdausuebungsberechtigten zu erlegen, ausdruecklich 'auch jene invasive Arten, die nicht jagdbares Wild im Sinn des § 4 Abs. 1 sind', mit Meldepflicht nach § 59 Abs. 2. Das ist eine Entnahmepflicht ohne Schuss-/Schonzeit, keine Jagdzeit -

Quelle: , LGBl. Nr. 20/2024 idF LGBl. Nr. 64/2025; insb. § 4 Abs. 1 (Wild = jagdbare Tiere, abschliessende Aufzaehlung), § 42 (Schonzeiten), § 59 (Invasive Arten) · Stand Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Oberösterreich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.