Schonzeit · AT-4
Federwild Oberösterreich
Schonzeit Nilgans
In Oberösterreich — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026), nach Oö. Jagdgesetz 2024 (Oö. JagdG 2024).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Kein jagdbares Wild. ABER: Die Nilgans steht auf der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten; nach § 59 Abs. 1 Oö. JagdG 2024 sind solche Voegel von der/dem Jagdausuebungsberechtigten zu erlegen, ausdruecklich 'auch jene invasive Arten, die nicht jagdbares Wild im Sinn des § 4 Abs. 1 sind', mit Meldepflicht nach § 59 Abs. 2. Das ist eine Entnahmepflicht ohne Schuss-/Schonzeit, keine Jagdzeit -
Quelle: Oö. Jagdgesetz 2024 (Oö. JagdG 2024), LGBl. Nr. 20/2024 idF LGBl. Nr. 64/2025; insb. § 4 Abs. 1 (Wild = jagdbare Tiere, abschliessende Aufzaehlung), § 42 (Schonzeiten), § 59 (Invasive Arten) · Stand Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.