Keine Schußzeit, aber eigene Ausnahmeregelung: NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung § 2 Abs. 1 Z 2 – 'für Birkhahnen: nach dem Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis längstens 31. Mai in ungeraden Jahren'. Kein allgemeiner Schußzeitraum, sondern Einzel-Ausnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, nur Hahnen, höchstens drei Wochen innerhalb des Rahmens, dominante Hahnen ausgenommen. H

Quelle: , § 22 (Schußzeiten) und § 23 (Schonzeiten); LGBl. 6500/1-57, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2026 (in Kraft seit 03.02.2026). RIS Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Gesetzesnummer 20001057 · Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Niederösterreich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.