Eidgenössisch jagdbare Art ohne kantonale Freigabe in Nidwalden (JSG Art. 5 Abs. 4). Die Nichtfreigabe ergibt sich strukturell aus § 16/§ 17 JBV 2026. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. p: Schonzeit vom 15. Dezember bis 15. September (eidg. Jagdzeit 16. September bis 14. Dezember)

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.