Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Nidwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich nicht restlos trennscharf: JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den geschützten «Halbgänsearten» ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans, die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) ist eine weitere Halbgansart. Für Nidwalden ist das Ergebnis jedoch eindeutig: keine Freigabe, keine Jagdzeit. Anhang 1 JSV listet die Nilgans nur einfuhr-/haltungsrechtlich (Art. 8bis JSV), ohne Jagdfreigabe.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.