Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Nidwalden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Kanadagans steht in Anhang 1 JSV (SR 922.01) als nicht einheimische Art, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist – das ist ein Einfuhr-/Haltungsregime nach Art. 8bis JSV und begründet keine Jagdfreigabe. Eine Bestandsregulierung wäre nur über eine Bewilligung zum Abschuss geschützter Tiere (kJSV, Zuständigkeit Regierungsrat/Amt) möglich, nicht über das Jagdpatent.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.