Eidgenössisch jagdbare Art ohne kantonale Freigabe in Nidwalden (JSG Art. 5 Abs. 4). Die Nichtfreigabe ergibt sich strukturell aus § 16/§ 17 JBV 2026. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. n: Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit 1. September bis 31. Januar)

Quelle: , SR 922.0, Art. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 7a Abs. 1 lit. a · Stand Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Nidwalden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.