Schonzeit · CH-NE
Federwild Neuenburg
Schonzeit Nilgans
In Neuenburg — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung Stand 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Auf Bundesebene ist die Zuordnung nicht ganz eindeutig, weil JSG Art. 5 Abs. 2 bei den Halbgänsen namentlich nur Brandgans und Rostgans nennt. Für Neuenburg ist das unerheblich: der Arrêté lässt die Art ohnehin nicht zu.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung Stand 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.