Schonzeit · CH-LU
Federwild Luzern
Schonzeit Türkentaube
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.02 bis 31.07
In dieser Zeit darf Türkentaube in Luzern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.08 – 15.02 |
Keine kantonale Einschränkung. KJSV § 18 Abs. 3 erlaubt für Türkentauben zusätzlich die Kleinkaliberwaffe. Die verwilderte Haustaube ist davon zu trennen: sie ist nach JSG Art. 5 Abs. 3 lit. b ganzjährig jagdbar (so auch der Luzerner Jagdkalender). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli — eidg. Jagdzeit somit 1.8.–15.2.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Türkentaube
Synanthrope Wildtaube, in vielen BL nicht mehr jagdbar.