Keine Schonzeit

Nilgans hat in Luzern keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Die Nilgans steht NICHT in JSG Art. 5; Rechtsgrundlage ist die Neozoen-Entnahme nach JSV Art. 8a Abs. 5 («Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden …»), konkretisiert durch die Jagdbetriebsvorschriften. Auflage der Jagdbetriebsvorschriften: «Dabei sind Jungtiere vor adulten Tieren zu entnehmen. Es dürfen keine verwais

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.