Keine Schonzeit

Mink hat in Luzern keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Der Mink steht NICHT in JSG Art. 5; Rechtsgrundlage ist die Neozoen-Entnahme nach JSV Art. 8a Abs. 5 i.V.m. den kantonalen Jagdbetriebsvorschriften — kein Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Schonzeit, weil das JSG für die Art keine festlegt. Auflagen: Jungtiere vor adulten Tieren entnehmen, keine verwaisten abhängigen Jungtiere zurücklassen. Im Luzerner Jagdkalender 2026/27 nicht eigens aufgef

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.