Schonzeit · CH-LU
Federwild Luzern
Schonzeit Graugans
In Luzern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Die Graugans ist als Wildgans eidgenössisch geschützt; Luzern übernimmt das unverändert. Sie steht auch nicht in Anhang 1 JSV (nicht einheimische Arten), fällt also nicht unter die Neozoen-Regel der Jagdbetriebsvorschriften 2026 Ziff. 5.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Graugans
Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.