Luzern schont «Birkwild» (Hahn wie Henne) ganzjährig, also strenger als der Bund. Im Luzerner Jagdkalender 2026/27 fehlt Birkwild bei den jagdbaren Arten. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit) — eidg. Jagdzeit somit 16.10.–30.11., und bundesrechtlich ohnehin nur der Birkhahn (männlich); die Birkhenne ist bereits nach JSG Art. 7 Abs

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten, Abs. 1 lit. a-p, Abs. 2-6), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Luzern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 20. Juni 1986, Stand am 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung auf fedlex; abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.