Schonzeit · AT-2
Federwild Kärnten
Schonzeit Waldschnepfe
In Kärnten — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do, nach Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025).
Schonzeit
20.02 bis 10.09
In dieser Zeit darf Waldschnepfe in Kärnten nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle (Jagdzeit ergibt sich als Umkehrung der in § 7 Abs. 1 l | 11.09 – 19.02 |
WICHTIG: Das Kärntner Recht setzt für die Waldschnepfe — anders als bei den Arten des § 6 Abs. 2 K-JG-DVO — nur eine Schonzeit (20.02. bis 10.09.) fest, keine Schusszeit. Die hier angegebene Jagdzeit 11.09.–19.02. ist die direkte Umkehrung dieser Schonzeit und steht so NICHT wörtlich im Gesetz. Für die Waldschnepfe ist die Art nach § 4 lit. b K-JG jagdbar.
Quelle: Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG (LGBl. Nr. 21/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 21/2025), § 4 (Wild), § 51 (Schonzeiten), § 52 (Ausnahmen von Schonvorschriften); Gesetzesnummer 20000013 · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Waldschnepfe
Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.